Den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, um die gewünschten steuerlichen Effekte zu erzielen, erfordert eine vorausschauende Planung und eine präzise Strategie. Zu vielen klassischen Zielstaaten, die für deutsche Steuerzahler attraktiv sind – darunter die Schweiz, Österreich, Italien, Portugal, die USA und Südafrika –, bestehen in unserer Kanzlei enge, langjährige Beziehungen.
Die steuerlichen Konsequenzen dieser Entscheidung sowie die spezifischen Regelungen für den Zuzug in die Schweiz, nach Österreich oder Italien habe ich auch als Autor des etablierten Fachbuches „Wegzug aus steuerlichen Gründen“ (erschienen in aktueller 3. Auflage) umfassend aufbereitet. Dieses tiefe Fachwissen fließt direkt in die individuelle und diskrete Beratung Ihres Wegzugsprozesses ein.
Ja, Deutschland behält den steuerlichen Zugriff für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Wegzug bei (sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht). Da die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl an den Schenker bzw. Erblasser als auch an den Erwerber anknüpft, ist der Wegzug des Vermögensinhabers allein oft nicht ausreichend. Solange die Erben oder Beschenkten ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, bleibt der gesamte Erwerb hierzulande voll steuerpflichtig.
Ja, durch rechtzeitige Umstrukturierung des Vermögens lässt sich die Wegzugsbesteuerung zumindest reduzieren.
Immer. Ein internationaler Wohnsitzwechsel ist ein steuerlich hochkomplexer Vorgang, der strategisch und mit ausreichend Vorlauf geplant werden muss – beispielsweise um das Vermögen des Wegziehenden rechtzeitig steueroptimiert umzustrukturieren. Ein unvorbereiteter Wegzug birgt erhebliche Risiken und ist daher keinesfalls ratsam.
Eine einheitliche, in einem einzelnen Gesetz geregelte Wegzugsbesteuerung gibt es nicht. Vielmehr greifen beim Verlassen Deutschlands verschiedene Vorschriften, die über mehrere Steuergesetze verteilt sind. Die in der Praxis bedeutendste Regelung ist § 6 des Außensteuergesetzes (AStG): Besitzt der Wegziehende Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens einem Prozent, wird durch den Wegzug ein Verkauf dieser Anteile fingiert. Auf diesen rein rechnerischen Veräußerungsgewinn wird dann unmittelbar Einkommensteuer erhoben, ohne dass tatsächlich liquides Geld geflossen ist.
Bei einer Rückkehr nach Deutschland leben die ursprünglichen steuerlichen Verknüpfungen wieder auf, und laufende Fristen zur Vermeidung oder zum Aufschub der Wegzugsbesteuerung können vorzeitig enden. Vor unbedachten Rückkehr- oder Übergangsphasen („Heimwehphasen“) ohne präzise steuerliche Begleitung ist daher ausdrücklich zu warnen, da sie erhebliche steuerliche Nachzahlungen auslösen können.