Durch rechtzeitige Übertragungen lässt sich die Schenkungsteuer erheblich senken. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf Immobilien, die beispielsweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs überlassen werden können, sowie auf Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften. Ich konzipiere maßgeschneiderte Lösungen für Vermögensübertragungen im engsten Familienkreis – sei es unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln.
Zur langfristigen Absicherung und zur gezielten Reduktion von Pflichtteilsansprüchen bietet sich häufig die Errichtung vermögensverwaltender Familiengesellschaften (sogenannter Familienpools) an. Bei der Übertragung von Vermögenswerten schöpfe ich alle gesetzlichen Steuererleichterungen, persönlichen Freibeträge und sachlichen Privilegierungen konsequent für Sie aus. Selbstverständlich übernehme ich für Sie auch die rechtssichere Erstellung der Schenkungsteuererklärungen inklusive aller notwendigen Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz.
Ja, in Deutschland muss ein Schenkungsversprechen grundsätzlich notariell beurkundet werden, um rechtlich bindend zu sein. Ohne diese notarielle Formvorschrift ist das Versprechen zunächst unwirksam.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Aspekte für die Praxis:
Eine Schenkung wird in Deutschland dann steuerpflichtig, wenn sie die persönlichen Freibeträge überschreitet, die dem Beschenkten zustehen (diese gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren).
Für die Begleichung der Steuer gilt eine Besonderheit:
Bei der Schenkungsteuer gelten in Deutschland je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:
Wichtig für die Berechnung: Die 10-Jahres-Frist wird immer retrospektiv (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt des letzten Erwerbs (Schenkung oder Erbschaft) berechnet. Je weiter der Verwandtschaftsgrad, desto geringer fallen die persönlichen Freibeträge aus.