• Schenken

Planen Sie die Vermögensnachfolge frühzeitig. Eine optimierte Schenkung überträgt Ihr Vermögen steuerlich ideal und konfliktfrei auf die nächste Generation.

Durch rechtzeitige Übertragungen lässt sich die Schenkungsteuer erheblich senken. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf Immobilien, die beispielsweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs überlassen werden können, sowie auf Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften. Ich konzipiere maßgeschneiderte Lösungen für Vermögensübertragungen im engsten Familienkreis – sei es unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln.

Zur langfristigen Absicherung und zur gezielten Reduktion von Pflichtteilsansprüchen bietet sich häufig die Errichtung vermögensverwaltender Familiengesellschaften (sogenannter Familienpools) an. Bei der Übertragung von Vermögenswerten schöpfe ich alle gesetzlichen Steuererleichterungen, persönlichen Freibeträge und sachlichen Privilegierungen konsequent für Sie aus. Selbstverständlich übernehme ich für Sie auch die rechtssichere Erstellung der Schenkungsteuererklärungen inklusive aller notwendigen Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz.

Über Schenken
Häufige Fragen & Antworten

Ja, eine Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich immer innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Diese gesetzliche Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Wert der Schenkung deutlich unter dem persönlichen Freibetrag liegt.

Der Grund dafür ist einfach:

  • Kontrolle der 10-Jahres-Frist: Das Finanzamt muss alle Vermögensübertragungen über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg lückenlos nachvollziehen können. Nur so lässt sich prüfen, ob die Freibeträge durch mehrere Schenkungen in Summe überschritten werden.
  • Ausnahme: Wird die Schenkung bereits von einem deutschen Notar oder Gericht beurkundet, leiten diese die Meldung automatisch weiter, sodass eine eigene Anzeige meist entfällt.

Ja, in Deutschland muss ein Schenkungsversprechen grundsätzlich notariell beurkundet werden, um rechtlich bindend zu sein. Ohne diese notarielle Formvorschrift ist das Versprechen zunächst unwirksam.

Es gibt jedoch zwei entscheidende Aspekte für die Praxis:

  • Heilung durch Vollzug: Ein Formfehler wird automatisch geheilt (also nachträglich gültig), sobald die Schenkung tatsächlich vollzogen und die Leistung bewirkt wurde. Wenn das Geld überwiesen oder die Sache übergeben ist, wird die Schenkung auch ohne Notar rechtmäßig.
  • Risiko bei schlechter Gesundheit: Ist der Schenker gesundheitlich geschwächt, sollte auf die notarielle Beurkundung keinesfalls verzichtet werden. Fehlt die notarielle Form und verstirbt der Schenker vor dem tatsächlichen Vollzug der Schenkung, können Erben das unverbindliche Versprechen anfechten. Ein Notar bestätigt zudem rechtssicher die Geschäftsfähigkeit.

Eine Schenkung wird in Deutschland dann steuerpflichtig, wenn sie die persönlichen Freibeträge überschreitet, die dem Beschenkten zustehen (diese gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren).

Für die Begleichung der Steuer gilt eine Besonderheit:

  • Wer muss zahlen? Gesetzliche Schuldner der Schenkungsteuer sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker. Das Finanzamt kann die Steuer von beiden einfordern, fordert sie im Regelfall jedoch zuerst beim Beschenkten an.
  • Wie hoch ist die Steuer? Die genauen Steuersätze sind eng an das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem geknüpft. Es gilt das Prinzip: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger ist die Steuerklasse und desto niedriger ausfallend ist der Steuersatz.

Bei der Schenkungsteuer gelten in Deutschland je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Eltern und Großeltern (bei Schenkungen): 20.000 €
  • Geschwister, Neffen/Nichten & Nichtverwandte: 20.000 €

Wichtig für die Berechnung: Die 10-Jahres-Frist wird immer retrospektiv (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt des letzten Erwerbs (Schenkung oder Erbschaft) berechnet. Je weiter der Verwandtschaftsgrad, desto geringer fallen die persönlichen Freibeträge aus.

Aus steuerlicher Sicht bestehen zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft nahezu keine Unterschiede. Das deutsche Steuerrecht behandelt beide Vermögensübertragungen weitgehend identisch.

Die wesentlichen Gemeinsamkeiten im Überblick:

  • Identische Freibeträge: Die gesetzlichen Freibeträge für Verwandte und Partner sind in beiden Fällen absolut gleich hoch.
  • Gleiche Steuersätze: Die Zuordnung zu den Steuerklassen sowie die Höhe der Steuersätze richten sich nach dem exakt selben Verwandtschaftsverhältnis.
  • Identische Bewertungsregeln: Die Ermittlung des Vermögenswertes (z. B. bei Immobilien oder Barvermögen) erfolgt nach denselben steuerlichen Maßstäben.

Der zentrale Unterschied: Während Freibeträge beim Erbe nur einmalig greifen, können sie bei Schenkungen zu Lebzeiten alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.